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Glossar

Abschreibungsmöglichkeiten
Durch die hohen Abschreibungsmöglichkeiten ist die denkmalgeschützte Immobilie das Optimum in Bezug auf die Rendite nach Steuern bei Immobilien als Kapitalanlage . Die Abschreibungsmöglichkeiten bei einer Immobilie im Bereich Denkmalschutz sind in einem Betrachtungszeitraum von 12 Jahren in etwa um das 4-fache höher als bei einer vergleichbaren Bestandsimmobilie . Die Denkmalimmobilie wird über zwei Abschreibungsarten steuerlich interessant. Der Altbauanteil wird mit 2% oder 2,5% linear abgeschrieben, die Sanierungskosten werden über 10 ( Eigennutzer ) bzw. 12 Jahre ( Kapitalanleger ) zu 100% steuerlich geltend gemacht.Siehe auch: Abschreibung, Abschreibungsarten, Steuervorteile, Werbungskosten

Bauabnahmen
Was für Abnahmen gibt es überhaupt? Man unterscheidet zwei Arten von Abnahmen: Die behördlichen Abnahmen ( Schornsteinfeger und Bauaufsichtsamt) und die Abnahmen von Bauleistungen Ihrer Bauunternehmen. Wann werden Bauabnahmen durchgeführt? In der Regel werden Bauabnahmen nach jedem Gewerk durchgeführt. Gegebenenfalls werden vertraglich weitere Termine v.a. für den Rohbau vereinbart. Wer führt die Bauabnahme durch? Die Bauabnahme wird durch Sie als Bauherren bzw. Käufer durchgeführt. Wenn Sie mit einem Architekten bauen, sollte auch der anwesend sein. Sie sollten auch darüber nachdenken, einen Gutachter hinzuzuziehen

Closed-End Funds
Hierbei handelt es sich um einen Fond, der von Beginn an in einer limitierten Abzahl herausgegeben wird. Sobald alle Anteile des Fonds auf´dem Markt untergebracht wurden, wird der Fonds geschlossen und der Anleger hat nach Schließen des Fonds keinen Anspruch auf Rücknahme, sondern muss, wie beim üblichen Aktienmarkt, einen Käufer über die Börse für seine Zertifikate finden. Diese Art des geschlossenen Fonds ist besonders in den USA sehr üblich. Beim „Geschlossenen Fonds“ richtet sich der Kurs nach Angebot und Nachfrage im Sekundärmarkt mit den Fondanteilen und nicht nach dem Tageswert des Fondsvermögens.

Dienstbarkeit
Dienstbarkeit wird als Belastung eines Grundstücks in der Weise bezeichnet, dass ein anderer das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf, dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Aus­übung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum des belasteten Grundstücks ergibt (geregelt in §§ 1018 bis 1029 und 1090 bis 1093 BGB).

Direktkommanditist
Direktkommanditist wird auch Anleger genannt, der sich unmittelbar als Kommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligt und auch persönlich ins Handelsregister eingetragen wird.

Eigenheimzulage
Diese staatliche Förderung wurde zum 1. Januar 2006 abgeschafft. Darlehensnehmer, die vor diesem Zeitpunkt den Kaufvertrag für Ihre Immobilie geschlossen oder den Bauantrag gestellt hatten, konnten sich jedoch die gesamte Förderung sichern. Die Eigenheimzulage bestand aus dem Fördergrundbetrag (max. 1.250 Euro) und der Baukinderzulage (je Kind 800 Euro). Sie war an bestimmte Einkommensgrenzen gekoppelt und wurde für die Dauer von acht Jahren gewährt. Die Auszahlung erfolgte durch das zuständige Finanzamt jeweils zum 15. März eines Jahres.Siehe auch: Förderung des Wohneigentums, Staatliche Förderung

Eigenleistung
Persönliche Arbeitsleistung (Selbst-, Verwandten- und Nachbarschaftshilfe), die zur Einsparung von Handwerkerlohnkosten erbracht wird. Die Höhe der Eigenleistung wird vielfach überschätzt. Risiken liegen im hohen Zeitaufwand, der längeren Bauzeit, der teilweise unzureichenden fachlichen Qualifikation und dem Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen. Die Eigenleistung wird oft auch als Muskelhypothek bezeichnet.Siehe auch: Eigenkapital, Fremdkapital, Muskelhypothek

Förderung des Wohneigentums
Um in der Bundesrepublik Deutschland die Wohneigentumsquote zu erhöhen, wurden zur Erleichterung von Baufinanzierungen staatliche Förderungen eingerichtet. Dies wurde einerseits durch die Bereitstellung öffentlicher Mittel, Bürgschaften oder Zulagen ermöglicht. Andererseits besteht die Möglichkeit, bestimmte beim Bau anfallende Kosten steuerlich geltend zu machen. Die staatliche Förderung wurde jedoch unter anderem mit der Abschaffung der Eigenheimzulage zum 1. Januar 2006 gekürzt.Siehe auch: Eigenheimzulage

Gefahrübergang
Hierunter versteht man die Frage, wer im Falle einer - weder vom Bauherr noch vom Bauunternehmer zu vertretenden - Zerstörung oder Beschädigung des Bauwerks das Risiko der Neuherstellung und der Vergütung zu tragen hat. Beim BGB-Vertrag findet der Gefahrenübergang nach § 644 BGB mit Abnahme des Bauwerks statt. Nach diesem Zeitpunkt muss der Bauherr die Vergütung des Bauunternehmers auch dann zahlen, wenn das Gebäude zerstört oder beschädigt wird. Eine davon zugunsten des Bauunternehmers abweichende Regelung enthält § 7 VOB/B, der die Gefahr auf beide Vertragspartner verteilt.

Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
Als Eigentümer einer Immobilie sind Sie verpflichtet, Ihr Objekt in einem für andere Personen ungefährlichen Zustand zu halten. Wenn dennoch Personen oder Sachwerte geschädigt werden, müssen Sie Schadenersatz leisten. Gegen dieses Risiko können Sie sich mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung absichern.Siehe auch: Gewässerschadenhaftpflicht

Herstellungskosten
Aufwendungen, die bei der gebrauchsfähigen Errichtung eines Gebäudes anfallen. Dazu zählen Baukosten, Architektenhonorare, Kosten für Außenanlagen und Gebühren für die Baugenehmigung.

Immobilie
Allgemeine Bezeichnung für unbebaute oder bebaute Grundstücke aller Art einschließlich der darauf errichteten Gebäude.

Kapitaldienstfähigkeit
Ein Kreditnehmer verfügt über Kapitaldienstfähigkeit, wenn er die Belastungen durch ein Darlehen aus seinen laufenden Einkünften bedienen kann. Diese wird vor jeder Darlehensvergabe überprüft.

Teilhypothek
Durch Teilung der einer Hypothek zugrunde liegenden Forderung tritt auch eine Teilung der Hypothek ein (Teilhypothek). Die Teilhypotheken haben im Zweifel den gleichen Rang. Bei einer Briefhypothek können bei Teilung Teilhypothekenbriefe gebildet werden (§ 1152 BGB). Siehe auch: Hypothek, Hypothekenbank, Hypothekendarlehen

Teilungsgenehmigung
Gelegentlich möchte ein Bauherr im Zusammenhang mit seinem Vorhaben sein Grundstück teilen. Hierfür benötigt er nach § 19 BauGB eine Genehmigung, die so genannte Teilungsgenehmigung. Zunächst bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt, aus welcher sich der Wunsch des Bauherrn nach Teilung des Grundstücks ergibt. Der abgeteilte, in der Fachsprache "abgeschriebene", Grundstücksteil soll dann zu einem selbstständigen Grundstück mit einem eigenen Grundbuchblatt werden. Entspricht der Teilungsantrag den gesetzlichen Erfordernissen, ist über die Teilungsgenehmigung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Diese Frist kann von der Behörde durch einen Zwischenbescheid noch einmal um maximal drei Monate verlängert werden. Wird sie nicht innerhalb dieser Frist abgelehnt, gilt die Genehmigung als erteilt. Sofern es sich um die Errichtung eines Wohngebäudes innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans handelt, beträgt die jeweilige Frist lediglich einen Monat. Eine Teilung zieht auch Änderungen in der Kartierung des Katasteramtes, Vermessungsaufwand und Gebühren nach sich.

Tilgung
Regelmäßige Zahlung zur Rückführung eines Darlehens. Die Höhe der Tilgung entscheidet über die Höhe der Darlehensrate und über die Gesamtlaufzeit des Darlehens.Siehe auch: Tilgungsplan

Unbedenklichkeitsbescheinigung
Bescheinigung des Finanzamts, dass der Käufer einer Immobilie die Grunderwerbssteuer bezahlt hat. Für die Eintragung des Eigentümerwechsels ins Grundbuch wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt.

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen stellt ein auf die besonderen Bedürfnisse am Bau zugeschnittenes Regelwerk dar. Sie besteht aus drei Teilen (VOB/A, VOB/B und VOB/ C). Aktuelle Version der VOB ist 2002. Dabei regelt Teil A die allgemeinen Vergabebedingungen von Bauleistungen, Teil B enthält allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und in Teil C sind allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen enthalten. Die in der VOB/B enthaltenen Vertragsbedingungen weichen in mehreren Punkten vom Werkvertragsrecht (Werkvertrag) des BGB ab. BGB-Vertrag und VOB-Vertrag sind aber nicht etwa zwei völlig verschiedene Regelwerke. Auch der VOB-Vertrag basiert auf einem Werkvertrag, der jedoch durch die Vertragsbedingungen der VOB/B modifiziert und ergänzt wird. Hervorzuheben ist, dass die VOB immer nur dann Anwendung findet, wenn ihre Geltung zwischen Bauherrn und Bauunternehmer/Handwerker ausdrücklich vereinbart wurde. Dazu muss auf dem Deckblatt der Ausschreibungsunterlagen lediglich " die VOB gilt als vereinbart" vermerkt sein.Siehe auch: VOB- Vertrag

Werbungskosten
Beim Erwerb einer Immobilie erzielt der Anleger in Verbindung mit der Miete als Einnahmequelle, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Da diese Einkünfte jedoch den Ausgaben wie z.B. Zinsen, Tilgung und Nebenkosten gegenüberstehen, ergibt sich hieraus i.d.R. eine Unterdeckung vor Steuern, diesen Differenzbetrag kann der Anleger steuerlich geltend machen. Hinzu kommt natürlich auf der Einnahmenseite noch die Steuerrückerstattung, die sich aus der Abschreibung der Immobilie und der damit verbundenen steuerlichen Geltendmachung ergibt. Wählt der Anleger eine Immobilie als Kapitalanlage mit sehr hohen Abschreibungsmöglichkeiten, so kann es sogar durch die Steuerrückerstattungen zu einem Überschuß nach Steuern inkl. Tilgung kommen. In diesem Fall zahlen Mieter und Finanzamt die erworbene Immobilie ab, und die Wertsteigerung verbleibt beim Anleger. Diese Kombination in Verbindung mit dem zur Zeit noch historisch niedrigen Zinsniveau machen die Immobilie zu einer Kapitalanlage mit überdurchschnittlichem Renditepotential.Siehe auch: Abschreibungsmöglichkeiten

Zinsabschlag
Nach dem Zinsabschlaggesetz werden seit dem 1. Januar 1993 grundsätzlich alle Zinseinkünfte mit einem Abschlag von 30% versehen. Dieser Betrag wird von den Kreditinstituten vom Zins abgezogen und direkt ans Finanzamt weitergeleitet. Dieser Abzug kann verhindert werden, wenn der Zinsbegünstigte dem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilt. Zinsen auf Bausparguthaben sind jedoch auch ohne Freistellungsauftrag vom Zinsabschlag befreit, wenn dem Bausparer im Kalenderjahr der Gutschrift der Kapitalerträge für Bausparbeiträge eine Arbeitnehmersparzulage oder eine Wohnungsbauprämie gewährt wird

Zinsbindungsfrist
(= Zinsfestschreibung) Zeitspanne, für die im Darlehensvertrag der Nominalzins fest zwischen Kreditinstitut und Kunde vereinbart ist. Nach Ablauf der Zinsfestschreibung kann das Kreditinstitut gewechselt oder der Zins bzw. Zinssatz neu verhandelt werden.

Zusatzsicherheit
Sicherheiten, die bei Überschreiten der Beleihungsgrenzen oder nicht ausreichenden Bonitäten verlangt werden. Darunter fallen beispielsweise Zusatzobjekte, Bürgschaften von Banken oder Arbeitgebern, Mitverpflichtungen von Verwandten sowie die Verpfändung von Bankguthaben und Wertpapieren.